Mögliche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter anderem eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO).