5.2. Die Dauer der seit am 12. April 2025 erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 12. Oktober 2025 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer wird ein Delikt von erheblicher Schwere zur Last gelegt und er ist bereits vorbestraft (act. 64 ff. [HA.2025.193]). Vorliegend steht unter anderem der Vorwurf eines räuberischen Diebstahls im Raum, welcher mit einer Freiheitstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren bestraft wird (Art. 140 Ziff. 1 Satz 2 StGB), wobei es die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers festzulegen.