Es sei hierzu auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zu verweisen und insbesondere darauf, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach selbst beim schwerwiegenderen Vorwurf der häuslichen Gewalt keine Haftanordnung für nötig gehalten habe. Die aktuelle Haftverlängerung stehe auch mit Blick auf die Kosten in keinem Verhältnis. 5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft durchaus verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es nicht um zwei Diebstähle, sondern um einen räuberischen Diebstahl mit mehrfachen Drohungen mit einem Messer zur Sicherung der Beute, mithin um ein Verbrechen, gehe.