Der Beschwerdeführer sei Schweizer Bürger, lebe seit seiner Kindheit hier, habe Familie und ein Kind und sei bis zur Verhaftung erwerbstätig gewesen. Dass ihm nach einem geringfügigen Ladendiebstahl von knapp über Fr. 1'000.00 nun weiterhin die Freiheit entzogen werde, obwohl alle zentralen Einvernahmen durchgeführt worden seien, widerspreche jeder Verhältnismässigkeitsprüfung. Es sei hierzu auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zu verweisen und insbesondere darauf, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach selbst beim schwerwiegenderen Vorwurf der häuslichen Gewalt keine Haftanordnung für nötig gehalten habe.