5.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtsstaatlich nicht haltbar sei. Die pauschale Berufung auf die Schwere des Tatvorwurfs ersetze keine konkrete Fluchtgefahr, zumal sich der Beschwerdeführer bislang jederzeit den Behörden zur Verfügung gehalten habe. Die vermeintliche Fluchtneigung werde auf veraltete und längst widerlegte Annahmen gestützt, insbesondere zur Wohnsituation, Erwerbstätigkeit und sozialen Einbindung. Der Beschwerdeführer sei Schweizer Bürger, lebe seit seiner Kindheit hier, habe Familie und ein Kind und sei bis zur Verhaftung erwerbstätig gewesen.