Dies erfolge jedoch im Rahmen der mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion und habe nicht etwa direkten Einfluss auf die Dauer der Untersuchungshaft, da diese gerade keinen Strafcharakter habe, sondern einzig der Sicherstellung des Strafverfahrens diene. Im vorliegenden Fall bestehe dieser Zweck der Haft insbesondere in der Fluchtvermeidung, die die vom Beschwerdeführer genannten milderen Massnahmen nicht ausreichend zu gewährleisten vermöchten, weil sie nicht ausreichend wirksam seien, um seine Flucht oder ein Untertauchen im In- oder Ausland zu verhindern. - 11 -