Zwar sei der Tatschwere bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der Haftdauer Rechnung zu tragen. Dies erfolge jedoch im Rahmen der mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion und habe nicht etwa direkten Einfluss auf die Dauer der Untersuchungshaft, da diese gerade keinen Strafcharakter habe, sondern einzig der Sicherstellung des Strafverfahrens diene.