ersichtlich, zumal er durch diese Angaben nicht aktiv zu seiner Verurteilung beigetragen hätte. 5. 5.1. 5.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monaten damit, dass dem Beschwerdeführer mehrere Straftaten vorgeworfen würden, er in Bezug auf die "drohende Komponente des Tatbestands nach Art. 140 StGB" bereits einschlägig vorbestraft sei und sich sein Geständnis auf bereits Erwiesenes beschränke. Zwar sei der Tatschwere bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der Haftdauer Rechnung zu tragen.