Unter Berücksichtigung dieser Umstände und nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Rumänien verlegt hat, sich einzig zwecks der Scheidung "für ein paar Wochen" in der Schweiz aufhält und keine gelebten sozialen bzw. familiären Kontakte in der Schweiz bekannt sind, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von Fluchtgefahr auszugehen. Inwiefern der nemo tenetur-Grundsatz durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Klärung der Frage der Fluchtgefahr (bspw. durch konkrete Angaben zu sozialen bzw. familiären Kontakten in der Schweiz oder zu einem Arbeitsverhältnis) tangiert worden wäre, ist nicht