17 f. Fragen 23 und 32 [HA.2025.193]). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers steht weiter fest, dass er sich einzig wegen seiner Scheidung in der Schweiz aufhält und beabsichtigt, nur "ein paar Wochen" bzw. zwei Monate in der Schweiz zu verbleiben (act. 60 Fragen 33 f.; act. 83 [HA.2025.193]). Über intensivere soziale Verbindungen in der Schweiz ist nichts bekannt, wobei er etwa angab, seit Ende 2024 keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern zu haben (act. 27 Frage 27 [HA.2025.320]). Zu seiner Ehefrau scheint der Beschwerdeführer ein zerstrittenes Verhältnis zu haben (act. 24 Frage 3; act. 27 Frage 27 [HA.2025.320]), wobei nunmehr die Scheidung ansteht.