4.3. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger, verfügt aber über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Er führte anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 14. April 2025 aus, dass er in Bukarest wohne und sich aktuell in der Schweiz aufhalte. Nachdem er zunächst angab, in Y._____ bei "ein paar Damenen" ein Zimmer gemietet zu haben, korrigierte er sich und führte aus, in X._____ zu wohnen. Eine Adresse konnte bzw. wollte er zunächst nicht benennen (act. 17 f. Fragen 23 und 32 [HA.2025.193]).