Wenig glaubhaft erscheine auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er eine enge Beziehung zu seiner Grossmutter und weiteren Personen habe. So habe er bis dato keine Besuche oder Briefpost von Aussenstehenden empfangen. Im Übrigen hätten ihn weder seine Grossmutter noch seine Kinder davon abgehalten, nach Rumänien auszuwandern. Die Flucht des Beschwerdeführers nach dem Diebstahl zeige eindrücklich, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage sei, Fluchtmöglichkeiten zu nutzen.