4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung bei der SBB habe. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung. Weder sei nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle (anlässlich der Hafteinvernahme) nicht hätte angeben sollen, wenn sie tatsächlich existiert hätte, noch habe er dargelegt, wo und in welcher Funktion er angeblich bei der SBB gearbeitet habe.