Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht von Anfang an der Strafverfolgungsbehörde offengelegt habe, könne ihm gemäss dem nemo tenetur-Grundsatz nicht zur Last gelegt werden. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stütze sich auf die frühere Flucht nach dem Ladendiebstahl, um daraus eine generelle Fluchtbereitschaft abzuleiten. Damit verkenne es, dass dem Beschwerdeführer bis anhin noch nie vorgeworfen worden sei, sich der Strafverfolgung entzogen zu haben. -9-