Diese Einschätzung sei nicht mehr aktuell und offensichtlich unzutreffend, da der Beschwerdeführer seine enge Beziehung zur Grossmutter und weiteren Personen plausibel darlegen könne. Darüber hinaus sei eine pauschale Verneinung des Bestehens enger sozialer Beziehungen für die Schwere der erlassenen Massnahme unzulässig. Bis zur Verhaftung habe sich der Beschwerdeführer in einem Anstellungsverhältnis zur SBB befunden. Ob das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet worden sei, sei ungeklärt. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht von Anfang an der Strafverfolgungsbehörde offengelegt habe, könne ihm gemäss dem nemo tenetur-Grundsatz nicht zur Last gelegt werden.