Haftverfügung vom 15. April 2025 (E. 3.2), wonach der Beschwerdeführer zwar Schweizer sei, sich allerdings nach Rumänien abgemeldet habe und gemäss eigenen Angaben in Bukarest wohne. In der Schweiz verfüge er über keinen Wohnsitz. Er habe ausgeführt, seinen Lebensmittelpunkt wieder in der Schweiz zu haben, jedoch keinen konkreten Wohnsitz angegeben. Auch seine angeblichen "umfangreichen und intensiven" Kontakte in der Schweiz konkretisiere er in keiner Weise. Der Beschwerdeführer habe zudem mit seiner Flucht nach dem Ladendiebstahl gezeigt, dass er in der Lage und willens sei, sich der Strafverfolgung zu entziehen.