4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoretischen Grundlagen dieser Prüfung legte es in seiner E. 4.2. zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 4.2. 4.2.1. Zur Begründung für das Vorliegen der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zunächst auf die -8-