Die Frage, ob der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand bereits be- oder vollendet war, wird im Falle der Anklageerhebung das Sachgericht zu beurteilen haben. Jedenfalls ist die Vollendung des Diebstahls für die Tatbestandsmässigkeit von Art. 140 Ziff. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1).