Dies spricht dafür, dass der Einsatz des Messers (auch) auf die Sicherung des Deliktsguts abzielte. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer bereits vorgängig oder spätestens zum Zeitpunkt der Konfrontation durch D._____ und E._____ des Deliktsguts entledigen können, womit möglicherweise die Chance bestanden hätte, dass die Verfolger von ihm ablassen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch den Einsatz des Messers zusätzlich seine Flucht hätte sichern wollen, schliesst dies einen räuberischen Diebstahl nicht aus. Die Frage, ob der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand bereits be- oder vollendet war, wird im Falle der Anklageerhebung das Sachgericht zu beurteilen haben.