aktiven Stichbewegung die Rede. Wie bereits erwähnt, war D._____ während der Verfolgung des Beschwerdeführers zudem stets in telefonischem Kontakt mit der Polizei, wobei er dem Polizeibeamten mitteilte bzw. "plötzlich ins Telefon rief", dass der Beschwerdeführer ein Messer gezückt habe und es auf ihn richte (act. 9 [HA.2025.193]). Soweit der Beschwerdeführer die Qualifikation des Tatvorwurfs als räuberischen Diebstahl i.S. Art. 140 Ziff. 1 Satz 2 StGB moniert, ist -7-