Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Auskunftspersonen D._____ und E._____ ist im Weiteren davon auszugehen, dass diese (zuerst D._____ und danach E._____) im Verlauf der Verfolgung des Beschwerdeführers durch diesen mit einem Messer bedroht worden sind. So ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, aus welchem Grund D._____ und E._____ den Beschwerdeführer diesbezüglich fälschlicherweise belasten sollten, zumal sich der Beschwerdeführer und die Auskunftspersonen nicht kannten (act. 16 f. Frage 15; act. 58 Frage 14 [HA.2025.193]). Beide Auskunftspersonen haben das Messer übereinstimmend als Klappmesser mit einer Klinge von der Grösse einer