Ausweislich der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Drogeriemarkt der B._____ in U._____ am 12. April 2025 mit dem Deliktsgut flüchtete, dabei zunächst von einer Mitarbeiterin des Drogeriemarkts und anschliessend durch die beiden Auskunftspersonen D._____ und E._____, welche das Szenario zufälligerweise beobachteten, verfolgt wurde (act. 16 Frage 15; act. 58 Fragen 14 f.; act. 83 [HA.2025.193]; act. 6 Frage 1; act. 14 Frage 1 [HA.2025.320]). So stand die Auskunftsperson D._____ während der Verfolgung stets in telefonischem Kontakt mit der Polizei und meldete den jeweiligen Standort des Beschwerdeführers, wobei in der Folge sowohl dieser wie auch D._____ und E._____