Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D._____ und E._____ sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Beute erst im Wald nach der Verfolgung und nachdem er die D._____ und E._____ mit einem Klappmesser bedroht habe, weggeworfen habe. Davon, dass er die Beute bei der Flucht zurückgelassen habe, könne nicht die Rede sein. 3.3. Der Beschwerdeführer ist geständig, im Drogeriemarkt der B._____ am 12. April 2025 in U._____ einen Diebstahl begangen und Deliktsgut im Gesamtwert von ca. Fr. 1'647.75 gestohlen zu haben (act. 16 Frage 15; act. 17 Frage 18; act. 19 Frage 36; act. 57 Fragen 1 und 4; act. 58 Frage -6-