Es handle sich somit um zwei verschiedene Vorfälle. Nachdem D._____ und E._____ unabhängig voneinander ausgesagt hätten, dass sie vom Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden seien, bestünden keine Gründe daran zu zweifeln, auch wenn das Messer auf dem weitläufigen und mit Brombeergestrüpp übersäten Gelände nicht habe aufgefunden werden können. Betreffend die rechtliche Qualifikation des Tatvorwurfs habe schlussendlich das Sachgericht zu entscheiden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.__