Die Anwendung eines Zwangsmittels müsse sodann in erster Linie darauf abzielen, das Diebesgut zu behalten. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern solle, dass der Täter identifiziert werden könne, erfülle mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand des Raubes nicht. Der Beschwerdeführer habe höchstens versucht, seine Flucht unter Zurücklassung der Beute zu ermöglichen. Er habe nie ein Messer auf sich geführt und schon gar nicht ein solches eingesetzt. Es sei weder ein Klappmesser noch ein anderes Messer aufgefunden worden.