und E._____ sei der Beschwerdeführer durch sie erst nach Verlassen des Geschäfts sowie des Geschäftsgeländes bemerkt respektive sei ihm erst dann nachgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt die Beute gesichert gehabt, wobei das Ladenpersonal und allfällige Sicherheitsleute -5-