3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass losgelöst vom Beweisergebnis das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die rechtlich falsche Einschätzung nicht genügend überprüft habe. Für den Tatbestand der räuberischen Erpressung (recte wohl: räuberischer Diebstahl) müsse der Täter "auf frischer Tat ertappt" werden. Gemäss den Schilderungen von D._____ und E._____ sei der Beschwerdeführer durch sie erst nach Verlassen des Geschäfts sowie des Geschäftsgeländes bemerkt respektive sei ihm erst dann nachgegangen worden.