Inwiefern die Aussage von D._____, wonach der Beschwerdeführer das Messer auf Hüfthöhe vor sich gehalten habe, und die Schilderung von E._____, dass der Beschwerdeführer das Messer auf Bauchhöhe gehalten und den Arm nicht ganz ausgestreckt habe, erhebliche Fragen aufwerfen sollen, sei nicht ersichtlich.