Unterdessen hätten die Auskunftspersonen D._____ und E._____, welche während der Nacheile vom Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden sein sollen, ihre belastenden Aussagen in parteiöffentlichen Einvernahmen bestätigt, womit sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet habe. D._____ und E._____ hätten übereinstimmend über den Ablauf der Verfolgung des Beschwerdeführers nach dem Diebstahl bis zur Festnahme berichtet, im Verlauf derer der Beschwerdeführer zunächst D._____ und später E._____ mit einem dunklen Klappmesser bedroht habe. Inwiefern die Aussage von D.__