3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den dringenden Tatverdacht weiterhin. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mehrfacher Diebstahl, Raub sowie nunmehr einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes vorgeworfen werde, wobei es sich um Verbrechen und Vergehen handle. In Bezug auf die vorgeworfenen Tatabläufe betreffend Diebstahl und Raub könne auf die Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2025 (E. 3.1) verwiesen werden. So sei der Regionalpolizei Brugg am 12. April 2025 gemeldet worden, dass ein Ladendieb habe angehalten werden können, dieser aber geflüchtet sei.