2. Herr A._____ sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 3. Eventualiter seien geeignete und angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen. -3- 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien mit dem Entscheid in der Hauptsache zu verlegen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 14. Juli 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.