2.3. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers unter Abweisung des Haftentlassungsgesuchs um drei Monate, bis am 12. Oktober 2025. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 30. Juni 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2025 mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Rheinfelden vom 26. Juni 2025 (HA.2025.320) sei vollumfänglich aufzuheben.