2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12. April 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Am 13. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach leitete dieses mit Eingabe vom 16. Juni 2025 und dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter und beantragte gleichzeitig eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 12. Oktober 2025.