Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.182 (HA.2025.320) Art. 218 Entscheid vom 30. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nicolas Simon, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 26. Juni 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Raubes, Diebstahls sowie einfacher Körperverletzung begangen an einem Kind. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12. April 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Am 13. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach leitete dieses mit Eingabe vom 16. Juni 2025 und dem Antrag auf Abweisung an das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau weiter und beantragte gleich- zeitig eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 12. Oktober 2025. 2.3. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers unter Abweisung des Haftentlassungsgesuchs um drei Monate, bis am 12. Oktober 2025. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 30. Juni 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2025 mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Rheinfelden vom 26. Juni 2025 (HA.2025.320) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Herr A._____ sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 3. Eventualiter seien geeignete und angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen. -3- 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien mit dem Entscheid in der Hauptsache zu verlegen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 14. Juli 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2025 (Postaufgabe) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 3. 3.1. Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, dass das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale -4- erfüllen könnte (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 221 StPO). 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den dringenden Tatverdacht weiterhin. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mehrfacher Diebstahl, Raub sowie nunmehr einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes vorgeworfen werde, wobei es sich um Verbrechen und Vergehen handle. In Bezug auf die vorgeworfenen Tatabläufe betreffend Diebstahl und Raub könne auf die Ausführungen in der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2025 (E. 3.1) verwiesen werden. So sei der Regionalpolizei Brugg am 12. April 2025 gemeldet worden, dass ein Ladendieb habe angehalten werden können, dieser aber geflüchtet sei. Während der Anfahrt der Polizei sei durch einen Verfolger des Ladendiebs laufend der Standort durchgegeben worden und plötzlich habe der Verfolger ins Telefon gerufen, dass der Ladendieb ein Messer gezückt und auf ihn gerichtet habe. Der Beschwerdeführer bestreite den Diebstahl der Parfums nicht, aber widerspreche dem Vorwurf, jemanden mit einem Messer bedroht zu haben. Unterdessen hätten die Auskunftspersonen D._____ und E._____, welche während der Nacheile vom Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden sein sollen, ihre belastenden Aussagen in parteiöffentlichen Einvernahmen bestätigt, womit sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet habe. D._____ und E._____ hätten übereinstimmend über den Ablauf der Verfolgung des Beschwerdeführers nach dem Diebstahl bis zur Festnahme berichtet, im Verlauf derer der Beschwerdeführer zunächst D._____ und später E._____ mit einem dunklen Klappmesser bedroht habe. Inwiefern die Aussage von D._____, wonach der Beschwerdeführer das Messer auf Hüfthöhe vor sich gehalten habe, und die Schilderung von E._____, dass der Beschwerdeführer das Messer auf Bauchhöhe gehalten und den Arm nicht ganz ausgestreckt habe, erhebliche Fragen aufwerfen sollen, sei nicht ersichtlich. 3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass losgelöst vom Beweisergebnis das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die rechtlich falsche Einschätzung nicht genügend überprüft habe. Für den Tatbestand der räuberischen Erpressung (recte wohl: räuberischer Diebstahl) müsse der Täter "auf frischer Tat ertappt" werden. Gemäss den Schilderungen von D._____ und E._____ sei der Beschwerdeführer durch sie erst nach Verlassen des Geschäfts sowie des Geschäftsgeländes bemerkt respektive sei ihm erst dann nachgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt die Beute gesichert gehabt, wobei das Ladenpersonal und allfällige Sicherheitsleute -5- keine Einflussmöglichkeit mehr gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich auf einem anderen Parkplatz befunden und das Geschäftsgelände verlassen. Der Diebstahl sei somit beendet gewesen und es bestehe schon aufgrund der Schilderungen der Auskunftspersonen kein Raum, den Beschwerdeführer des Tatbestands der räuberischen Erpressung (recte wohl: räuberischer Diebstahl) dringend zu verdächtigen. Die Anwendung eines Zwangsmittels müsse sodann in erster Linie darauf abzielen, das Diebesgut zu behalten. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern solle, dass der Täter identifiziert werden könne, erfülle mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand des Raubes nicht. Der Beschwerdeführer habe höchstens versucht, seine Flucht unter Zurücklassung der Beute zu ermöglichen. Er habe nie ein Messer auf sich geführt und schon gar nicht ein solches eingesetzt. Es sei weder ein Klappmesser noch ein anderes Messer aufgefunden worden. Es sei deshalb mit Nachdruck festzuhalten, dass der Tatbestand der Sicherung einer Beute unter Verwendung eines Messers im Sinne eines dringenden Tatverdachts nicht gegeben sein könne. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass sich die Schilderung von D._____, wonach der Beschwerdeführer das Messer auf Hüfthöhe gehalten habe, auf die Situation vor dem Wildzaun auf der Umfahrungsstrasse beziehe, als dieser vom Beschwerdeführer bedroht worden sei. Die Schilderung von E._____, wonach der Beschwerdeführer das Messer auf Bauchhöhe gehalten habe, beziehe sich auf die Situation im Wald. Es handle sich somit um zwei verschiedene Vorfälle. Nachdem D._____ und E._____ unabhängig voneinander ausgesagt hätten, dass sie vom Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden seien, bestünden keine Gründe daran zu zweifeln, auch wenn das Messer auf dem weitläufigen und mit Brombeergestrüpp übersäten Gelände nicht habe aufgefunden werden können. Betreffend die rechtliche Qualifikation des Tatvorwurfs habe schlussendlich das Sachgericht zu entscheiden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D._____ und E._____ sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Beute erst im Wald nach der Verfolgung und nachdem er die D._____ und E._____ mit einem Klappmesser bedroht habe, weggeworfen habe. Davon, dass er die Beute bei der Flucht zurückgelassen habe, könne nicht die Rede sein. 3.3. Der Beschwerdeführer ist geständig, im Drogeriemarkt der B._____ am 12. April 2025 in U._____ einen Diebstahl begangen und Deliktsgut im Gesamtwert von ca. Fr. 1'647.75 gestohlen zu haben (act. 16 Frage 15; act. 17 Frage 18; act. 19 Frage 36; act. 57 Fragen 1 und 4; act. 58 Frage -6- 17; act. 82 [HA.2025.193]). Den Einsatz eines Messers gegenüber D._____ und E._____ streitet er demgegenüber ab. Ausweislich der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Drogeriemarkt der B._____ in U._____ am 12. April 2025 mit dem Deliktsgut flüchtete, dabei zunächst von einer Mitarbeiterin des Drogeriemarkts und anschliessend durch die beiden Auskunftspersonen D._____ und E._____, welche das Szenario zufälligerweise beobachteten, verfolgt wurde (act. 16 Frage 15; act. 58 Fragen 14 f.; act. 83 [HA.2025.193]; act. 6 Frage 1; act. 14 Frage 1 [HA.2025.320]). So stand die Auskunftsperson D._____ während der Verfolgung stets in telefonischem Kontakt mit der Polizei und meldete den jeweiligen Standort des Beschwerdeführers, wobei in der Folge sowohl dieser wie auch D._____ und E._____ durch die Polizei in einem Waldstück in U._____ angetroffen und der Beschwerdeführer festgenommen werden konnte (act. 8 f. [HA.2025.193]; act. 6 f. [HA.2025.320]). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Auskunfts- personen D._____ und E._____ ist im Weiteren davon auszugehen, dass diese (zuerst D._____ und danach E._____) im Verlauf der Verfolgung des Beschwerdeführers durch diesen mit einem Messer bedroht worden sind. So ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, aus welchem Grund D._____ und E._____ den Beschwerdeführer diesbezüglich fälschlicherweise belasten sollten, zumal sich der Beschwerdeführer und die Auskunftspersonen nicht kannten (act. 16 f. Frage 15; act. 58 Frage 14 [HA.2025.193]). Beide Auskunftspersonen haben das Messer überein- stimmend als Klappmesser mit einer Klinge von der Grösse einer Handfläche bzw. eines Mittelfingers beschrieben (act. 8 f. Fragen 24 ff.; act. 17 Frage 29 [HA.2025.320]), womit es abwegig erscheint, dass es sich dabei – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – um eine Sonnenbrille gehandelt haben soll (act. 62 Frage 64; act. 83 [HA.2025.193]). Im Weiteren haben D._____ und E._____ den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. So haben sie lediglich beschrieben, dass der Beschwerdeführer das Messer still vor sich bzw. auf Bauch- bzw. Hüfthöhe gehalten habe (act. 8 Fragen 12 f.; act. 16 Frage 14 [HA.2025.320]), ohne Bewegungen zu machen (act. 16 Frage 14 f. [HA.2025.320]). Weder war von einem Angriff des Beschwerdeführers mit dem Messer noch von einer aktiven Stichbewegung die Rede. Wie bereits erwähnt, war D._____ während der Verfolgung des Beschwerdeführers zudem stets in telefonischem Kontakt mit der Polizei, wobei er dem Polizeibeamten mitteilte bzw. "plötzlich ins Telefon rief", dass der Beschwerdeführer ein Messer gezückt habe und es auf ihn richte (act. 9 [HA.2025.193]). Soweit der Beschwerdeführer die Qualifikation des Tatvorwurfs als räuberischen Diebstahl i.S. Art. 140 Ziff. 1 Satz 2 StGB moniert, ist -7- zunächst darauf hinzuweisen, dass die abschliessende rechtliche Würdigung grundsätzlich dem Sachgericht obliegt. Bei der jetzigen Sachlage ist wie oben dargelegt davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Drogeriemarkt der B._____ in U._____ beim Diebstahl erwischt wurde, mit dem Deliktsgut flüchtete, dabei zunächst von einer Mitarbeiterin der B._____ und anschliessend von D._____ und E._____ verfolgt wurde, wobei er diese mit einem Messer bedrohte und dann in ein Waldstück flüchtete, in welchem er festgenommen wurde. Die Flucht aus dem Drogeriemarkt und die gleichzeitige Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine Mitarbeiterin des betroffenen Drogeriemarkts spricht zunächst klarerweise dafür, dass dieser beim Diebstahl auf frischer Tat ertappt worden sein muss (vgl. auch act. 83 [HA.2025.193], wonach der Beschwerdeführer von einer "Dame entdeckt" worden sei). Dass die Mitarbeiterin des Drogeriemarkts bei der Verfolgung durch D._____ und E._____ abgelöst worden ist bzw. die Verfolgung über eine längere Strecke andauerte, fällt vorliegend nicht ins Gewicht, zumal die Verfolgung des Beschwerdeführers durch D._____ und E._____ nahtlos weitergeführt worden ist. Im Weiteren trug der Beschwerdeführer das Deliktsgut zum Zeitpunkt, als er D._____ und E._____ (mutmasslich) mit einem Messer bedrohte, nach wie vor auf sich (act. 43 ff. [HA.2025.193]). Dies spricht dafür, dass der Einsatz des Messers (auch) auf die Sicherung des Deliktsguts abzielte. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer bereits vorgängig oder spätestens zum Zeitpunkt der Konfrontation durch D._____ und E._____ des Deliktsguts entledigen können, womit möglicherweise die Chance bestanden hätte, dass die Verfolger von ihm ablassen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch den Einsatz des Messers zusätzlich seine Flucht hätte sichern wollen, schliesst dies einen räuberischen Diebstahl nicht aus. Die Frage, ob der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand bereits be- oder vollendet war, wird im Falle der Anklageerhebung das Sachgericht zu beurteilen haben. Jedenfalls ist die Vollendung des Diebstahls für die Tatbestandsmässigkeit von Art. 140 Ziff. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1). 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoretischen Grundlagen dieser Prüfung legte es in seiner E. 4.2. zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 4.2. 4.2.1. Zur Begründung für das Vorliegen der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zunächst auf die -8- Haftverfügung vom 15. April 2025 (E. 3.2), wonach der Beschwerdeführer zwar Schweizer sei, sich allerdings nach Rumänien abgemeldet habe und gemäss eigenen Angaben in Bukarest wohne. In der Schweiz verfüge er über keinen Wohnsitz. Er habe ausgeführt, seinen Lebensmittelpunkt wieder in der Schweiz zu haben, jedoch keinen konkreten Wohnsitz angegeben. Auch seine angeblichen "umfangreichen und intensiven" Kontakte in der Schweiz konkretisiere er in keiner Weise. Der Beschwerdeführer habe zudem mit seiner Flucht nach dem Ladendiebstahl gezeigt, dass er in der Lage und willens sei, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Diese in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2025 gemachten Ausführungen seien im Kern weiterhin zutreffend, auch wenn der Beschwerdeführer nun eine Adresse in X._____ angegeben habe, wobei er anlässlich der Hafteröffnung vom 14. April 2025 noch unsicher gewesen sei, ob er in Y._____ oder X._____ wohne. Ausserdem sei seine Behauptung, bis zur Verhaftung über eine Arbeitsstelle verfügt zu haben, höchst unglaubhaft, zumal er ebendiese Frage anlässlich der Hafteröffnung vom 14. April 2025 klar verneint habe und er auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 15. April 2025 ausgesagt habe, er halte sich lediglich für zwei Monate zum Zweck seiner Ehescheidung in der Schweiz auf. 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Nichtberücksichtigung der Information über die aktuelle, inländische Wohnadresse in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 eine Verkürzung der tatsächlichen Umstände darstelle. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau übernehme seine frühere Annahme aus seiner Verfügung vom 15. April 2025, wonach der Beschwerdeführer über keine oder nur lose soziale Bindungen verfüge. Diese Einschätzung sei nicht mehr aktuell und offensichtlich unzutreffend, da der Beschwerdeführer seine enge Beziehung zur Grossmutter und weiteren Personen plausibel darlegen könne. Darüber hinaus sei eine pauschale Verneinung des Bestehens enger sozialer Beziehungen für die Schwere der erlassenen Massnahme unzulässig. Bis zur Verhaftung habe sich der Beschwerdeführer in einem Anstellungsverhältnis zur SBB befunden. Ob das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet worden sei, sei ungeklärt. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht von Anfang an der Strafverfolgungsbehörde offengelegt habe, könne ihm gemäss dem nemo tenetur-Grundsatz nicht zur Last gelegt werden. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau stütze sich auf die frühere Flucht nach dem Ladendiebstahl, um daraus eine generelle Fluchtbereitschaft abzuleiten. Damit verkenne es, dass dem Beschwerdeführer bis anhin noch nie vorgeworfen worden sei, sich der Strafverfolgung entzogen zu haben. -9- Es bestehe keine Ausreisemotivation des Beschwerdeführers nach Rumänien oder einen anderen Ort, zumal wichtige Verwandte hier seien und das Scheidungsverfahren noch hängig sei. Es liege keine Fluchtgefahr und damit kein besonderer Haftgrund vor. 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung bei der SBB habe. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung. Weder sei nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde- führer die Arbeitsstelle (anlässlich der Hafteinvernahme) nicht hätte angeben sollen, wenn sie tatsächlich existiert hätte, noch habe er dargelegt, wo und in welcher Funktion er angeblich bei der SBB gearbeitet habe. Die unter Druck der Haftsituation genannte Adresse in X._____, wo der Beschwerdeführer angeblich wohne, vermöge am Bestehen der Fluchtgefahr nichts zu ändern, zumal er gemäss Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle in X._____ nicht gemeldet sei. Wenig glaubhaft erscheine auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er eine enge Beziehung zu seiner Grossmutter und weiteren Personen habe. So habe er bis dato keine Besuche oder Briefpost von Aussenstehenden empfangen. Im Übrigen hätten ihn weder seine Grossmutter noch seine Kinder davon abgehalten, nach Rumänien auszuwandern. Die Flucht des Beschwerdeführers nach dem Diebstahl zeige eindrücklich, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage sei, Fluchtmöglichkeiten zu nutzen. 4.3. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger, verfügt aber über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Er führte anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 14. April 2025 aus, dass er in Bukarest wohne und sich aktuell in der Schweiz aufhalte. Nachdem er zunächst angab, in Y._____ bei "ein paar Damenen" ein Zimmer gemietet zu haben, korrigierte er sich und führte aus, in X._____ zu wohnen. Eine Adresse konnte bzw. wollte er zunächst nicht benennen (act. 17 f. Fragen 23 und 32 [HA.2025.193]). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers steht weiter fest, dass er sich einzig wegen seiner Scheidung in der Schweiz aufhält und beabsichtigt, nur "ein paar Wochen" bzw. zwei Monate in der Schweiz zu verbleiben (act. 60 Fragen 33 f.; act. 83 [HA.2025.193]). Über intensivere soziale Verbindungen in der Schweiz ist nichts bekannt, wobei er etwa angab, seit Ende 2024 keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern zu haben (act. 27 Frage 27 [HA.2025.320]). Zu seiner Ehefrau scheint der Beschwerdeführer ein zerstrittenes Verhältnis zu haben (act. 24 Frage 3; act. 27 Frage 27 [HA.2025.320]), wobei nunmehr die Scheidung ansteht. Inwiefern der Beschwerdeführer seine "enge Beziehung zur Grossmutter und weiteren Personen" dargelegt haben will (Beschwerde, N 21), ist nicht ersichtlich. Im Weiteren ist denn auch nicht glaubhaft, dass der - 10 - Beschwerdeführer bis zur Verhaftung in einem Anstellungsverhältnis mit der SBB gestanden haben will, gab er doch anlässlich seiner Befragung explizit an, keiner Arbeit nachzugehen (act. 18 Frage 24 [HA.2025.193]). Es ist auch wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwecks Scheidung nur ein paar Wochen in der Schweiz aufhält, aber für die SBB gearbeitet haben will und zudem nicht weiss, ob dieses Anstellungsverhältnis nach wie vor besteht. Dass der Beschwerde- führer unterdessen eine Adresse in X._____ bekannt gegeben hat (act. 38 N 13 [HA.2025.320]), über welche im Übrigen nichts Näheres bekannt ist, vermag die gewichtigen Indizien, welche für eine Fluchtgefahr sprechen, nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht gemeldet ist (vgl. Beschwerdeantwort). Unter Berücksichtigung dieser Umstände und nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Rumänien verlegt hat, sich einzig zwecks der Scheidung "für ein paar Wochen" in der Schweiz aufhält und keine gelebten sozialen bzw. familiären Kontakte in der Schweiz bekannt sind, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von Fluchtgefahr aus- zugehen. Inwiefern der nemo tenetur-Grundsatz durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Klärung der Frage der Fluchtgefahr (bspw. durch konkrete Angaben zu sozialen bzw. familiären Kontakten in der Schweiz oder zu einem Arbeitsverhältnis) tangiert worden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal er durch diese Angaben nicht aktiv zu seiner Verurteilung beigetragen hätte. 5. 5.1. 5.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monaten damit, dass dem Beschwerdeführer mehrere Straftaten vorgeworfen würden, er in Bezug auf die "drohende Komponente des Tatbestands nach Art. 140 StGB" bereits einschlägig vorbestraft sei und sich sein Geständnis auf bereits Erwiesenes beschränke. Zwar sei der Tatschwere bei der Verhältnismässig- keitsprüfung der Haftdauer Rechnung zu tragen. Dies erfolge jedoch im Rahmen der mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheits- entziehenden Sanktion und habe nicht etwa direkten Einfluss auf die Dauer der Untersuchungshaft, da diese gerade keinen Strafcharakter habe, sondern einzig der Sicherstellung des Strafverfahrens diene. Im vorliegenden Fall bestehe dieser Zweck der Haft insbesondere in der Fluchtvermeidung, die die vom Beschwerdeführer genannten milderen Massnahmen nicht ausreichend zu gewährleisten vermöchten, weil sie nicht ausreichend wirksam seien, um seine Flucht oder ein Untertauchen im In- oder Ausland zu verhindern. - 11 - 5.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtsstaatlich nicht haltbar sei. Die pauschale Berufung auf die Schwere des Tatvorwurfs ersetze keine konkrete Flucht- gefahr, zumal sich der Beschwerdeführer bislang jederzeit den Behörden zur Verfügung gehalten habe. Die vermeintliche Fluchtneigung werde auf veraltete und längst widerlegte Annahmen gestützt, insbesondere zur Wohnsituation, Erwerbstätigkeit und sozialen Einbindung. Der Beschwerdeführer sei Schweizer Bürger, lebe seit seiner Kindheit hier, habe Familie und ein Kind und sei bis zur Verhaftung erwerbstätig gewesen. Dass ihm nach einem geringfügigen Ladendiebstahl von knapp über Fr. 1'000.00 nun weiterhin die Freiheit entzogen werde, obwohl alle zentralen Einvernahmen durchgeführt worden seien, widerspreche jeder Verhältnismässigkeitsprüfung. Es sei hierzu auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zu verweisen und insbesondere darauf, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach selbst beim schwerwiegenderen Vorwurf der häuslichen Gewalt keine Haftanordnung für nötig gehalten habe. Die aktuelle Haftverlängerung stehe auch mit Blick auf die Kosten in keinem Verhältnis. 5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft durchaus verhältnis- mässig sei. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es nicht um zwei Diebstähle, sondern um einen räuberischen Diebstahl mit mehrfachen Drohungen mit einem Messer zur Sicherung der Beute, mithin um ein Verbrechen, gehe. 5.2. Die Dauer der seit am 12. April 2025 erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 12. Oktober 2025 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer wird ein Delikt von erheblicher Schwere zur Last gelegt und er ist bereits vorbestraft (act. 64 ff. [HA.2025.193]). Vorliegend steht unter anderem der Vorwurf eines räuberischen Diebstahls im Raum, welcher mit einer Freiheitstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren bestraft wird (Art. 140 Ziff. 1 Satz 2 StGB), wobei es die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers festzulegen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erweist sich im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Strafe jedenfalls als verhältnismässig. 6. 6.1. Sodann beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an Stelle von Haft Ersatzmassnahmen. So seien eine Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, - 12 - geeignet. Zusätzlich könne eine elektronische Überwachung per Fuss- fessel in Erwägung gezogen werden. Der Beschwerdeführer würde sich an sämtliche Ersatzmassnahmen halten. 6.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck - die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr - mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnis- mässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Mögliche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter anderem eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei straf- prozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Derartige Ersatz- massnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). 6.3. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Ersatzmassnahmen sind weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriften- sperre ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz und Rumänien, dem angeblichen Wohnort des Beschwerdeführers (act. 19 Frage 34 [HA.2025.193]), zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Zwar ist es möglich, dass vereinzelt noch Personenkontrollen durchgeführt werden, wobei es sich mit entsprechender Vorbereitung als nicht besonders schwierig erweisen dürfte, die Örtlichkeiten und den Zeitpunkt - 13 - des Grenzübertritts so zu wählen, dass eine Personenkontrolle erfolgreich umgangen werden kann. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, zumal aus der Schweiz aufgrund ihrer geringen Grösse innert kürzester Zeit an zahlreichen (auch "grünen") Grenzübertritten geflüchtet werden kann. Die Meldepflicht erlaubte vorliegend einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland. Der Einsatz von Electronic Monitoring setzt voraus, dass keine Fluchtgefahr besteht (vgl. "Merkblatt für den Vollzug von Electronic Monitoring (EM) Front Door" des Amtes für Justizvollzugs des Kantons Aargau vom April 2024, Ziff. 4 lit. c), womit diese Möglichkeit bereits von vornherein ausscheidet. 7. Zusammenfassend ist die am 26. Juni 2025 vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau verfügte Abweisung des Haftentlassungs- gesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 12. Oktober 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser