2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 527.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Auf den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)