1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2025 dahingehend abgeändert, als die Beschlagnahme der Unterlagen der I._____ auf die Kreditvereinbarungen und dazugehörige Beilagen (act. 5.8 043-087, act. 5.8 168-222, act. 5.8 241-260) sowie die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin (act. 5.8 088-157) beschränkt wird. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die übrigen Unterlagen zu den Bankbeziehungen der Beschwerdeführerin mit der I._____ an die I._____ auszuhändigen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.