Die Beschwerdeführerin beantragt eine angemessene Entschädigung (Beschwerde, Ziff. III). Die Beschwerdekammer hat die Gesuchstellerin nicht zur Bezifferung und Belegung aufzufordern, nachdem sie anwaltlich vertretene Dritte ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 9.3). Auf ihren Entschädigungsantrag ist entsprechend nicht einzutreten. 7.3. Den Beschuldigten 1 und 2, welche nicht als Partei ins Beschwerdeverfahren einbezogen wurden, ist keine Entschädigung auszurichten. - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: