7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde teilweise, während die Kantonale Staatsanwaltschaft mit ihren Beschwerdeanträgen entsprechend teilweise unterliegt. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden nicht als Partei ins Beschwerdeverfahren einbezogen und sind nicht kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.