5.8 168-222, act. 5.8 241-260) sowie den Auszügen der bei der I._____ geführten Konten der Beschwerdeführerin (act. 5.8 088-157) als Beweismittel auf, was angesichts der noch geringen Eingriffsintensität in die Rechte der Beschwerdeführerin als verhältnismässig im engeren Sinne zu taxieren ist. Entsprechend ist die Beschlagnahme hinsichtlich sämtlicher übrigen Unterlagen der I._____ aufzuheben. Nachdem die I._____ diese Unterlagen im Zuge der am 4. Juni 2024 und am 24. Juni 2024 erlassenen Editionsverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft herausgab, ist die - 14 -