5.4. Zusammengefasst sind die mit angefochtener Verfügung vom 27. Juni 2025 beschlagnahmten Unterlagen der I._____ betreffend die Beschwerdeführerin mit Blick auf die zu untersuchenden Delikte und die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 teilweise beweisuntauglich und deren Beschlagnahme unverhältnismässig. Einzig hinsichtlich der Vorwürfe der Verwertung fremder Leistungen, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses drängt sich die Beschlagnahme von Unterlagen zu den bei der I._____ beantragten Betriebskrediten der Beschwerdeführerin (act. 5.8 043-087, act. 5.8 168-222, act.