5.3.4. Entgegen der Auffassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sind Steuerakten des Beschuldigten 2 (act. 5.8 223-240) zwecks Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf eine allfällige Geldstrafe nicht im Rahmen einer Beschlagnahme von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin bei der I._____, sondern bei der zuständigen Steuerbehörde gemäss Art. 195 Abs. 2 StPO einzuholen. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch in diesem Punkt als unzulässig.