__ AG erzielt wurde. Da ein solcher Ertrag erst mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der C._____ AG und somit nach Beendigung des bis zum 28. April 2023 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Beschuldigten 1 mit der E._____ AG hätte entstehen können, erweist sich die Beschlagnahme der Kontoauszüge auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Gemessen an den Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin erscheint die Beschlagnahme dieser Unterlagen auch als im engeren Sinne verhältnismässig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.