5.3.2. Weiter ist nicht ersichtlich, dass aus den Bankunterlagen der Beschwerdeführerin bei der I._____ sachdienliche Erkenntnisse zum Vorwurf der unrechtmässigen Abwerbung von Mitarbeitenden der E._____ AG (vgl. E. 5.2.3 hiervor) gewonnen werden könnten. Weder die Beschuldigten noch die Beschwerdeführerin bestreiten, dass zwei ehemalige Mitarbeitende der E._____ AG für die Beschwerdeführerin tätig wurden. Die entsprechenden Arbeitsverträge befinden sich bei den Akten, sodass Arbeitsbeginn und Entlöhnung der entsprechenden Mitarbeitenden der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits bekannt sind (act. 5.13 006-012).