AJP 2023, S. 1381 ff. und S. 1389 ff.). In solchen Konstellationen sind entsprechende Rügen daher – insbesondere auch zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Geheimhaltungsinteressen Dritter und den deliktischen Zusammenhang der Unterlagen hinreichend berücksichtigt hat (vgl. 197 Abs. 2 StPO und Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) – im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Vorliegend erhält die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich umfassend zur Zulässigkeit der Beschlagnahme der Unterlagen der I._____ zu äussern. Damit wird ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör hinlänglich Rechnung getragen.