Eine Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände widerspricht daher dem Zweck dieses Instituts und kann diesen nicht mehr erfüllen, was auch vorliegend in Bezug auf die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits eingesehenen Unterlagen der I._____ (act. 5.8 001-260) der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.1 mit Hinweis). Die Zulässigkeit der "geheimen Durchsuchung" von in Verbindung mit einem Mitteilungsverbot edierten Unterlagen ist in der Lehre umstritten, weil dadurch die Vorschriften der Siegelung unterlaufen werden (vgl. etwa HENEG- HAN/