3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringt vor, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe wiederholt Akten und Aufzeichnungen edieren lassen, die mit einem Mitteilungsverbot belegt gewesen seien und den Beschuldigten und Betroffenen daher nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Anstatt diesen das Siegelungsrecht einzuräumen, habe die Kantonale Staatsanwaltschaft die Unterlagen umfassend gesichtet (Beschwerde, S. 5).