Die Rolle des Beschuldigten 2 ergebe sich, wie auch die Rolle des Beschuldigten 1, aus den Akten des Handelsregisteramts und nicht aus Steuerunterlagen. Zusammenfassend seien die vorgesehenen Unterlagen nicht zur Klärung des Sachverhalts geeignet. Die erhofften Informationen (Geschäftsaufnahme, Rolle der Beschuldigten, Tätigkeitsaufnahme der Mitarbeitenden) ergäben sich bereits aus vorhandenen, rechtskräftig beschlagnahmten Dokumenten. Ein Ertrag der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung einer Geschäftsgeheimnisverletzung oder des Abwerbens von Mitarbeitenden ohne Bedeutung (Stellungnahme, Ziff. 2.5 f.).