Auch die Finanzzahlen seien für die Klärung des Tatvorwurfs irrelevant. Weder lasse sich daraus eine Bereicherung im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnisverletzungen oder Abwerbungen ableiten, noch sei eine solche Bereicherung Gegenstand der Tatvorwürfe. Selbst wenn eine Relevanz bestünde, wären die entsprechenden Unterlagen der Beschuldigten heranzuziehen, nicht aber jene der Beschwerdeführerin (Stellungnahme, Ziff. 2.3).