Die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin lägen vor, sodass deren Arbeitsbeginn und erstes Salär ersichtlich seien. Ebenso seien die Kündigungen bekannt, aus denen hervorgehe, dass die Mitarbeitenden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – allesamt nach dem 28. April 2023 – für die E._____ AG gearbeitet hätten. Der Tätigkeitsbeginn bei der Beschwerdeführerin sei damit durch bereits beschlagnahmte und von der E._____ AG zur Verfügung gestellte Unterlagen belegt (Stellungnahme, Ziff. 2.2).