Zudem sei der Deliktszeitraum bis zum 28. April 2023 beschränkt, weshalb Kontoauszüge nach diesem Zeitpunkt irrelevant seien. Der Tatvorwurf beschränke sich auf Geschäftsgeheimnisverletzungen und das Abwerben von Mitarbeitenden. Ein Ertrag der Beschwerdeführerin stehe damit in keinem Zusammenhang. Auch lasse sich aus Kontoauszügen ein allfälliger Ertrag nicht kausal einer Geschäftsgeheimnisverletzung oder einem Abwerben von Mitarbeitenden zuordnen. Die Erwirtschaftung eines Ertrags sei lediglich Folge der Geschäftstätigkeit selbst (Stellungnahme, Ziff. 2.2).